28.3.2022 - OLG Celle: Vorrang des Linienbusses an Haltestelle bei rechtzeitigem Blinken gegenüber sonst bevorrechtigtem fließenden Verkehr

OLG Celle vom 10.11.2021, Az. 14 U 96/21

Der Vorrang eines Linienbusses an einer Haltestelle nach § 20 Abs. 5 StVO setzt voraus, dass das Einfahren in den an sich bevorrechtigten fließenden Verkehr rechtzeitig angezeigt wird. Fehlt es daran und kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Pkw, trägt der Linienbusfahrer dafür das Verschulden. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im November 2019 kam es in Verden zwischen einem Linienbus und einem Pkw zu einem Verkehrsunfall als der Bus von einer Haltestelle nach links in den fließenden Verkehr einfahren wollte. Der Fahrer des Pkw erhob gegen das Busunternehmen Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 10.000,- EUR. Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob der Busfahrer das Einfahren in den fließenden Verkehr rechtzeitig durch den Blinker angezeigt habe. Das Landgericht Verden nahm eine hälftige Schadensteilung vor. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Das Oberlandesgericht Celle entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Es spreche ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Linienbusfahrer gegen § 10 StVO verstoßen habe. Denn er habe nicht nachweisen können, dass er seine Absicht nach links in den fließenden Verkehr einzubiegen durch den Fahrtrichtungsanzeiger angekündigt hat. Somit habe nicht bewiesen werden können, dass dem Busfahrer das Vorrecht aus § 20 Abs. 5 StVO zugestanden hat. Der Vorrang des Linienbusses nach dieser Vorschrift bestehe erst dann, wenn der Fahrer des Busses sein Vorhaben gemäß § 10 Satz 2 StVO ordnungsgemäß und rechtzeitig angezeigt hat.

Zwar sei dem Kläger kein Verschulden an dem Unfall anzulasten, so das Oberlandesgericht. Jedoch müsse er sich die erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Höhe von 25 % anlasten. Somit könne der Kläger 75 % seines Schadens ersetzt verlangen.